1. Die Katze ist gegen Katzenschnupfen sowie Katzenseuche, bei Freigängern im Idealfall auch gegen Tollwut und Leukose geimpft. Die Impfungen dürfen nicht länger als 1 Jahr vor der Inbetreuungnahme zurückliegen. Eine ungeimpfte Katze ist mindestens 30 Tage vor der Inbetreuungnahme zu impfen. Der Impfpass wird bei der Pension für die Zeit der Betreuung hinterlegt. Bei Infektionen des Tieres bei Beginn der Pensionsaufnahme und deren Übertragung auf andere Pensionsbewohner trägt der Kunde die Folgekosten (Desinfektion, Behandlung der anderen mitinfizierten Tiere). Ferner muss die Katze kastriert bzw. sterilisiert sein.
2. Die Katze ist bei Inbetreuungnahme gesund und frei von Ektoparasiten (vor allem Zecken und Milben sowie Flöhe, Läuse, etc.) und Würmern. Die Entwurmung und die Behandlung gegen Flöhe sind eine Woche vor dem Aufenthalt vorzunehmen. Bei der Wahl der entsprechenden Mittel befragen Sie bitte Ihren Tierarzt.
3. Der Besitzer informiert die Katzenpension vor dem Aufenthalt selbstständig über aktuelle oder chronische Erkrankungen, Fressgewohnheiten, Verhaltensauffälligkeiten oder Behinderungen der Katze. Eine Haftung bei einer Verschlechterung der Erkrankung während der Betreuungsdauer oder für eventuelle Folgeschäden wird durch die Pension nicht übernommen. Dies gilt auch für Erkrankungen ohne sichtbaren Verlauf und für den Fall, dass der Tierhalter eventuelle Krankheiten verschweigt.
4. Sollte die Katze während der Betreuung erkranken, ist die Pension nach eigenem Ermessen berechtigt, einen Tierarzt frei zu wählen und bei diesem vorstellig zu werden. Die Kosten für die Behandlung und die Medikamente übernimmt der Tierhalter und werden bei Abholung zur Zahlung fällig. Es wird in diesem Fall durch die Pension ebenfalls keine Haftung bei einer Verschlechterung der Erkrankung während der Betreuungszeit und für eventuelle Folgeschäden oder Ableben übernommen.
5. Die Pension wird befugt, selbst zu entscheiden, ob ein Notfall und die Notwendigkeit vorliegen, den Tierhalter oder die von ihm im Katzenbetreuungsvertrag angegebene Person zu informieren. Sollte die Katze während der Pensionszeit so schwer erkranken, dass nach tierärztlicher Diagnose eine Heilung ausgeschlossen ist und das Tier erheblich leidet, erklärt sich der Tierhalter ausdrücklich damit einverstanden, dass das Tier auf seine Kosten durch den Tierarzt eingeschläfert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rücksprache mit dem Tierhalter nicht möglich ist.
6. Die Katzenpension übernimmt für Schäden und Folgeschäden während des Aufenthaltes keinerlei Haftung, es sei denn, diese entstehen nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist auf den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Tieres beschränkt, jedoch nicht mehr als 1.000 € pro Tier. Bei Verletzung der Auskunftspflicht (siehe 3.) ist eine Haftung der Katzenpension für Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Die Inbetreuungnahme der Katze erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss jedweder Haftung für Schäden oder Verluste jeder Art (mitgebrachte Decken, Körbchen oder andere Gegenstände).
7. Die Rechnung des Aufenthaltes in der Katzenpension wird im Voraus, eventuelle Tierarztkosten am Tag der Abholung vom Katzenbesitzer in bar beglichen. Die Rechnung für den Aufenthalt kann entweder bei Abgabe in bar beglichen werden oder bei Überweisung muss sichergestellt sein, dass die Zahlung bereits vor dem Pensionsaufenthalt eingegangen ist. Bei vorzeitiger Abholung der Katze erfolgt keine Erstattung des Pensionspreises. Ein Rücktritt vom Betreuungsvertrag – welcher schriftlich gegenüber der Katzenpension zu erfolgen hat- ist bis vier Wochen vor Beginn der Betreuung kostenfrei. Bei Absage bis 3 Wochen vor Pensionsbeginn werden 25 %, bis zu zwei Wochen vorher werden 50 %, bis eine Woche vorher werden 75 % und bei noch späterer Absage 100 % der vereinbarten Betreuungskosten in Rechnung gestellt (abzüglich ersparter Aufwendungen, wie z.B. Sondertermine, Medikamentengabe, etc.).
8. Die benötigten Daten zur Pensionsabwicklung werden bei uns gespeichert. Es werden alle Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
9. Sofern die vereinbarte Betreuungsdauer um 14 Tage überschritten wird, ohne dass eine Nachricht des Tierhalters erfolgte, ist die Pension berechtigt, die Katze an Dritte weiter zu vermitteln. Alle Ansprüche des Tierhalters sind damit ausgeschlossen, insbesondere hat der Tierhalter keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Katze oder auf Schadensersatz bzw. Zahlung einer Vergütung. Der Tierhalter schuldet die Kosten für die gesamte Dauer der Betreuung bis zur Weitervermittlung der Katze, auch wenn der Zeitraum die vereinbarte Zeit überschreitet. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.
10. Der Halter versichert, Eigentümer des oben bezeichneten Tieres zu sein. Mit seiner Unterschrift erklärt der Halter sein Einverständnis zu allen oben genannten Vertragsbedingungen und bestätigt die Richtigkeit aller Angaben zum oben genannten Tier.Jeder Betreuungsauftrag unterliegt diesen AGB. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Katzenpension ist vom Veterinäramt Landshut nach §11 des Tierschutzgesetzes genehmigt. Gerichtsstand ist Landshut.
11. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile.